I. Nach Erledigung anderer Streitpunkte begehren die Kläger nur noch bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug von Schuldzinsen aus einer zweistelligen Anzahl von Darlehen, die ihnen von ihren Kindern B und R gewährt sein sollen und die insbesondere zum Ausgleich von Zinsen und Tilgung zahlreicher Bauspardarlehen aus einer dreistelligen Zahl von Bausparverträgen gedient haben sollen.
Die Kläger legen hierzu eine Vielzahl von Kopien von Darlehensverträgen und -unterlagen sowie von Sparkassen-Kontoauszügen und -Unterlagen und Bauspar-Unterlagen vor (Anlagenbände und Ordner).
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