Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2003 für den am 00.00.1984 geborenen Sohn W des Klägers.
Der Kläger bezog zunächst Kindergeld bis Dezember 2002 für seinen Sohn W, der sich in Ausbildung befand. Die Festsetzung des Kindergeldes wurde mit Bescheid vom 9.12.2002 ab Januar 2003 aufgehoben, weil die Beklagte die Ansicht vertrat, dass die Einkünfte nach damaliger Rechtsauffassung den Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für das Jahr 2003 überschreiten würden. Unter dem 18.12.2003 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für das Jahr 2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2003 mit der Begründung ab, dass die Einkommensgrenze nach den vorliegenden Unterlagen für das Jahr 2003 überschritten werde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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