Strittig ist nur noch, ob Einkommensteuer- und katholische Kirchensteuerschulden des Erblassers nur in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abgezogen werden können
I.
Am 17.11.2000 verstarb Herr P (Erblasser), zuletzt wohnhaft xxxxx.
Durch notariellen Erbvertrag vom 15.1.1993 (Bl. 68 Finanzamts-Akte) haben der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau nach dem Letztversterbenden von ihnen die Ehegatten H und G Ml als ihre Erben je zur Hälfte eingesetzt. Als Ersatzerben jedes eingesetzten Erben wurden deren 3 Kinder bestimmt (M, B und H).
Die Miterbin, Frau G M, wurde zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt (Bl. 4 Finanzamts-Akte), der im Wesentlichen aus Bankguthaben, Wertpapieren und Grundbesitz (Landhaus) bestand.
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