Streitig ist die Frage, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Tochter der am 18. April 2004 verstorbenen Frau Ernestine B. Diese verfügte über ein erhebliches Kapitalvermögen - nach der Erbschaftsteuererklärung rund 2,8 Mio € -, das sie teilweise auf Konten in Luxemburg angelegt hatte. Kapitalerträge aus dem Vermögen auf Konten in Luxemburg gab Ernestine B. in ihren Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt B nicht an. Das Finanzamt B setzte dementsprechend in den Einkommensteuerbescheiden bis einschließlich 2002 (die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 ergingen erst nach dem Tode von Frau B) die Einkommensteuer zu niedrig fest.
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