FG Saarland - Urteil vom 12.06.2001
2 K 131/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2 ;

Abzug von Telefon- und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Anwendung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen, die den Nachweis konkreter (höherer) Aufwendungen zulassen (§§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 EStG); Anerkennung von Aufwendungen in Form von Telefonkosten und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuer 1993 und 1994

FG Saarland, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 131/00

DRsp Nr. 2002/4711

Abzug von Telefon- und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Anwendung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen, die den Nachweis konkreter (höherer) Aufwendungen zulassen (§§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 EStG); Anerkennung von Aufwendungen in Form von Telefonkosten und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuer 1993 und 1994

1. Ein Arbeitnehmer, der die Kosten für die berufliche Nutzung eines privaten Telefonanschlusses geltend macht, ohne jedoch die einzelnen Aufwendungen nachzuweisen, muss sich auf die von der Finanzverwaltung verwandten, auf dem BMF-Schreiben vom 11.6.1990 IV B 6 - S 2336 - 4/90 (BStBl I 1990, 290) beruhenden Pauschsätze verweisen lassen, da diese eine nicht zu beanstandende Konkretisierung des Werbungskostenabzugs von Telefonkosten darstellen.