FG Sachsen - Urteil vom 07.11.2019
6 K 1106/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 321

Abzug von Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

FG Sachsen, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 6 K 1106/19

DRsp Nr. 2020/18093

Abzug von Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2016 wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.265,26 Euro berücksichtigt werden.

2.

Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015 (noch) im Streitjahr 2015 oder erst im Kalenderjahr 2016 als Betriebsausgabe zum Abzug bringen kann.

1. 2.