Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der ledige Kläger ist Informatiker und wird beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung für 2003 machte er Aufwendungen für den Unterhalt von Frau N in Höhe von 3.600 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen seien ihm gemäß einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Landeshauptstadt München (LHM), für den Unterhalt von Frau N aufzukommen, entstanden. Auf Anfrage des FA teilte der Kläger mit, Frau N, geboren am ..., sei bulgarische Staatsbürgerin, studiere in München und erziele nur ganz geringe Einkünfte, die zu keinen steuerlichen Auswirkungen führten.
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