Der ESt-Bescheid vom 12. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2009 wird dahin geändert, dass Unterhaltszahlungen i.H.v. 4.264 EUR zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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