Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Kläger wurden vom Beklagten in den Streitjahren 2012 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2013 und 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Übergabevertrag vom 30. Mai 2000 Ziff. III Nr. 1 und 2 hinsichtlich aller land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke verpflichtete sich der Kläger (Übernehmer) gegenüber seinen Eltern (Übergeber, Berechtigte), diesen von heute an auf Lebenszeit unentgeltlich ein Wohnungs- und Mitbenützungsrecht am Vertragsanwesen sowie folgende Versorgung zu gewähren, u.a.:
a) Wart und Pflege in Tagen des Alters, der Gebrechlichkeit und der Krankheit, soweit dies ohne Zuhilfenahme einer Fachkraft möglich ist,
b) Waschen, Reinigen und Ausbessern der Kleider, Bett- und Leibwäsche, sofern der Berechtigte nicht mehr dazu im Stande ist,
c) Reinigen und Instandhaltung der Austragswohnung in stets gut wohnlichem und heizbaren Zustande,
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