I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben ein gemeinsames, im Jahre 1973 geborenes Kind, das sich in den Streitjahren 1996 und 1997 noch in Berufsausbildung befand. Die Kläger heirateten im Jahr 1993.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger (63 402 DM und 46 882 DM) und aus nicht sozialversicherungspflichtiger nichtselbständiger Arbeit (je 24 000 DM) sowie aus Vermietung und Verpachtung (./. 9 156 DM und ./. 9 681 DM), die Klägerin Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger nichtselbständiger Arbeit (61 063 DM und 61 485 DM). Für die Streitjahre machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 44 828 DM und 45 804 DM geltend.
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