I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 2003 eine im Bau befindliche Eigentumswohnung in A. Die Verkäuferin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, hatte die erworbene Wohnung einschließlich des dazu gehörenden Tiefgaragenstellplatzes in der zu ihrem Verkaufsprospekt gehörenden Preisliste mit 178 350 EUR ausgewiesen.
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