I.
Der 1981 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2004) Soldat auf Zeit und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft in A und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet. Nach Dienstschluss hatte er freien Ausgang. Ab 1. Juli 2004 bezog der Kläger eine Wohnung in B.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) versteuerte der Dienstherr des Klägers für die Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkunft einen Sachbezug mit monatlich 43,50 € (Januar bis März des Streitjahres) bzw. 78,30 € (April bis Dezember des Streitjahres) "ohne Auswirkung auf die Höhe der Brutto- oder Nettogehaltszahlung".
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