FG Hessen - Urteil vom 13.10.2022
10 K 1672/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 7 S. 1;

Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit

FG Hessen, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 10 K 1672/19

DRsp Nr. 2024/7761

Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit

1. Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach dem § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EstG nicht abgesehen werden. 2. Eine geordnete Belegsammlung genügt den besonderen Anforderungen des § 4 Abs. 7 EstG nicht, soweit weitere Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Streitjahr) den Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Der Kläger bewohnte im Streitjahr ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Er bezog im Streitjahr ein Ruhegehalt aus seiner früheren Tätigkeit als A und war weiterhin aktiv als B tätig. Diese Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte der Kläger eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek.