1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Streitjahr) den Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Der Kläger bewohnte im Streitjahr ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Er bezog im Streitjahr ein Ruhegehalt aus seiner früheren Tätigkeit als A und war weiterhin aktiv als B tätig. Diese Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte der Kläger eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek.
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