FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2015
2 K 1595/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz;
Fundstellen:
AUR 2016, 360
DStRE 2016, 837

Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern an verschiedenen Orten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 2 K 1595/13

DRsp Nr. 2015/7898

Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern an verschiedenen Orten

Die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, unterliegen – wenn die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen – der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG mit der Folge, dass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 € geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zwei häusliche Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung 2009 bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geltend machen kann.

Die gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagten Kläger haben zwei Wohnsitze, nämlich in PLZ E, S-Straße Hausnummer sowie in PLZ O, M-Straße Hausnummer. Bis zum 31. Januar 2009 war der Kläger Dozent bei … in G (Thüringen) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus … Seminaren und Fortbildungskursen für … sowie der Verfassung …rechtlicher Konzepte erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.