FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2003
4 K 350/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1452
EFG 2004, 1752

Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der Wohnung und des darin befindlichen Arbeitszimmers; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 350/00

DRsp Nr. 2004/15699

Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der Wohnung und des darin befindlichen Arbeitszimmers; Einkommensteuer 1998

Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer ist auch auf (Renovierungs-)Aufwendungen vor Bezug der Wohnung, in der sich das (künftige) Arbeitszimmer befindet, anzuwenden. Ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, hängt von den Verhältnissen ab, wie sie sich ab dem Beginn der tatsächlichen Nutzung des Arbeitszimmers darstellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide Ehegatten erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - der Kläger als Steuerberater, die Klägerin als Lehrerin.