FG Münster vom 25.04.2001
10 K 8195/99 E
Fundstellen:
EFG 2001, 1113

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

FG Münster, vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 10 K 8195/99 E

DRsp Nr. 2002/2393

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

Unter § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG fallen alle Räumlichkeiten, die für betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten genutzt werden, die typischerweise in einem häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden (u.a. vorbereitende und koordinierende Arbeiten für eine Außendiensttätigkeit).

Für die Praxis:

Das FG folgt der herrschenden Meinung, dass Büro- und Praxisräume als sog. Betriebsstätte nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen sind.

Fundstellen
EFG 2001, 1113