FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2000
5 K 395/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer umfasst auch Nebenräume

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 395/99

DRsp Nr. 2002/3386

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer umfasst auch Nebenräume

1. Ein Kellerraum, in dem Bücher und andere Unterlagen, mit Hilfe derer eine berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, gehört typischerweise zum Kernbereich einer arbeitszimmerlichen Nutzung. Dieser Raum stellt einen Nebenraum zum Arbeitszimmer dar, auf den sich die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erstreckt. 2. Aufwendungen einer Lehrerin für einen als Archiv genutzten Kellerraum sind keine Werbungskosten, wenn nicht feststellbar ist, dass dieser Raum nahezu ausschließlich im Rahmen ihrer nichtselbständigen Arbeit genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist pensionierter .... Er unterrichtete Deutsch, Geschichte und Erdkunde. Die Klägerin (Klin) ist ... und unterrichtet alle Fächer.

Die Kläger (Kl) bewohnen ein Einfamilienhaus (EFH) mit einer Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss von ca. 128 qm. Hinsichtlich der Grundrisse und der Zimmergrössen im Einzelnen wird auf die sich von den Klägern angefertigten Grundrissskizzen und Flächenangaben auf S. 20 der Einkommensteuerakten Bezug genommen.