Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Zwar erfasst § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte --FG-- (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 49). Indes liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 27/00 (BFH/NV 2002, 168) und vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht vor.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 168 abgewichen.
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