BFH - Beschluss vom 29.07.2003
X B 32/03
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1575

Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen X B 32/03

DRsp Nr. 2003/13670

Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

Die von der Rspr. zum sog. Fremdvergleich entwickelten Grundsätze gelten auch für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG, wenn dessen Inanspruchnahme davon abhängt, ob ein Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten AK-HK des Objekts getragen hat.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Zwar erfasst § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte --FG-- (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 49). Indes liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 27/00 (BFH/NV 2002, 168) und vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht vor.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das FG nicht von der Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 168 abgewichen.