Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 521.521 €.
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 30.6.2019 verstorbenen Vaters V (Erblasser).
Der Kläger und sein Vater waren im Verhältnis 80 zu 20 unter anderem an zwei GbR beteiligt, namentlich an der Grundstücksgesellschaft A und an der Grundstücksgesellschaft B. Eine der beiden GbR war Inhaberin eines Erbbaurechts an dem aus den Flurstücken der Gemarkung C Nr. 0000/00, 0000/01 und 0000/02 bestehenden Grundstück (00000 C-Stadt, ...straße 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07 und 08, D Straße 1, und ). Dabei ließ sich dem Grundbuch aufgrund der früheren Auffassung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der GbR nicht mit Sicherheit entnehmen, welche der beiden GbR Rechtsinhaberin war. Mit notariellem Vertrag vom 27.11.2018 (Urkunden Nr. /2018, dort § 8) räumten die GbR der - .. (-) das unwiderrufliche Recht ein, das Erbbaurecht zu einem Gesamtkaufpreis von 8.200.000 € zu erwerben. Das Recht konnte erstmalig zum 31.10.2019 und letztmals zum 30.6.2020 ausgeübt werden.
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