Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014 1 K 3541/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden–Württemberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
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