FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2011
10 K 10202/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe Uniformstrumpfhosen und einen Koffer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 10202/09

DRsp Nr. 2012/17046

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe Uniformstrumpfhosen und einen Koffer

1. Lassen die Bekleidungsvorschriften einer Fluggesellschaften einer Stewardess hinsichtlich der Schuhe und der Strumpfhosen die Auswahl zwischen mehreren Farbtönen und -nuancen, verschiedenen Glattleder-/Strumpfqualitäten, verschiedenen Schuh-/Strumpfformen und sind die Kleidungsstücke ohne weiteres als private Kleidung verwendbar, scheidet eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch dann aus, wenn eine private Verwendung nicht erfolgt. 2. Dies gilt auch für die Kosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb eines – auch auf privaten Reisen nutzbaren – Koffers entstanden sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: