BFH - Urteil vom 26.02.2014
VI R 37/13
Normen:
EStG § 2 und 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 822/12

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Großbetriebsprüfers für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verfügbarkeit eines Poolarbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VI R 37/13

DRsp Nr. 2014/8854

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Großbetriebsprüfers für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verfügbarkeit eines Poolarbeitsplatzes

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienst-arbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Normenkette:

EStG § 2 und 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dem Arbeitnehmer an der Dienststelle ein sogenannter "Poolarbeitsplatz" zur Verfügung steht.