BFH - Beschluss vom 24.09.2013
VI R 35/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1361/09

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst und die anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums

BFH, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen VI R 35/11

DRsp Nr. 2014/2295

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst und die anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums

1. NV: Dienstjubiläen werden als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt. Im Einzelfall kann im Hinblick auf den Anlass der Feier eine andere Beurteilung geboten sein. 2. NV: Die Aufwendungen eines katholischen Priesters für die Feier aus Anlass seines Priesterjubiläums sind privat veranlasst.

Die Kosten einer Feier aus Anlass eines beruflichen Jubiläums können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden, wenn das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist, etwa weil es sich bei den Gästen überwiegend um private Bekannte oder Angehörige gehandelt hat und die Gäste in erster Linie aufgrund persönlicher Beziehungen eingeladen und bewirtet worden sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines katholischen Priesters für einen Festgottesdienst und eine sich anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.