Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.11.2020 - 8 K 8008/19 und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2018 aufgehoben.
Die Bescheide wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für die Jahre 2012 und 2013 vom 24.01.2018 sowie wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 vom 17.07.2019 werden dahin gehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … € für 2012, von … € für 2013 und … € für 2014 sowie weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von … € für 2012, von … € für 2013 und von … € für 2014 berücksichtigt werden.
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