BFH - Urteil vom 24.05.2023
XI R 37/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2023, 2156
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8008/19

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Lohnsteuerhilfevereins für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Beherbergung freiberuflich tätiger BeratungsstellenleiterVoraussetzungen des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5 Nr. 3 für Aufwendungen für Gästehäuser

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen XI R 37/20

DRsp Nr. 2023/12370

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Lohnsteuerhilfevereins für die Anmietung von Räumlichkeiten zur Beherbergung freiberuflich tätiger Beratungsstellenleiter Voraussetzungen des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5 Nr. 3 für Aufwendungen für Gästehäuser

1. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet.2. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses muss nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.11.2020 - 8 K 8008/19 und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2018 aufgehoben.

Die Bescheide wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für die Jahre 2012 und 2013 vom 24.01.2018 sowie wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 vom 17.07.2019 werden dahin gehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … € für 2012, von … € für 2013 und … € für 2014 sowie weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von … € für 2012, von … € für 2013 und von … € für 2014 berücksichtigt werden.