BFH - Urteil vom 22.01.2020
II R 41/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1; BewG § 13 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1173
BFH/NV 2020, 730
BStBl II 2020, 459
DStR 2020, 1043
DStRE 2020, 691
DStZ 2020, 475
FR 2020, 792
FamRZ 2020, 1228
ZEV 2020, 377
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1641/15

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte aufgrund einer auf die Erben übergegangenen Pflicht

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen II R 41/17

DRsp Nr. 2020/6575

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte aufgrund einer auf die Erben übergegangenen Pflicht

1. Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. 2. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.01.2017 – 4 K 1641/15 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; BewG § 13 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist testamentarischer Alleinerbe seines im November 2013 verstorbenen Cousins, des Erblassers (E).