Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.11.2011 –
Der Beklagte wird verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus 2006 in Höhe von 566,49 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
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