BFH - Urteil vom 15.02.2023
VI R 7/21
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EStG § 35a Abs. 4 S. 1; EStG 2018;
Fundstellen:
BB 2023, 1046
BFH/NV 2023, 891
DStR 2023, 1070
DStR 2023, 8
DStRE 2023, 692
FR 2023, 577
NJW 2023, 1679
NZM 2023, 506
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 323/20

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen VI R 7/21

DRsp Nr. 2023/5794

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24–Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.10.2020 – 2 K 323/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EStG § 35a Abs. 4 S. 1; EStG 2018;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Jahr 1933 geborene Rentnerin. Im Streitjahr (2018) nahm sie Leistungen der ... GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch und zahlte dafür 288 €. Dabei buchte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24–Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.