BFH - Urteil vom 23.03.2023
VI R 8/21
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EStG § 35a Abs. 4 S. 1; EStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 812
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 313/18

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen VI R 8/21

DRsp Nr. 2023/6530

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

NV: Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verstän-digt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.12.2020 – 2 K 313/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EStG § 35a Abs. 4 S. 1; EStG 2016;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die im Streitjahr (2016) das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) sowie sonstige Einkünfte aus einer Leibrente.