Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.11.2011 –
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 wird dergestalt geändert, dass weitere Aufwendungen der Kläger für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 132,12 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
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