Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 17. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 wird dergestalt geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.689,74 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 mit einem Reparaturbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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