BFH - Urteil vom 17.02.2016
X R 32/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 148
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4126/09

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine sog. Arbeitsecke

BFH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen X R 32/11

DRsp Nr. 2016/10956

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine sog. Arbeitsecke

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 17. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 wird dergestalt geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.689,74 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 mit einem Reparaturbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb.