FG Brandenburg - Urteil vom 20.06.2001
6 K 2164/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1188

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

FG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 2164/00

DRsp Nr. 2001/12818

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

1. Nehmen Eheleute, die als Referats- und Abteilungsleiter in ausländischen Ministerien tätig sind und für die die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift beruflich erforderlich ist, gemeinsam an einer 10-tägigen Sprachintensivausbildung zur Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache in Großbritannien teil, kann ein konkreter sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Sprachkurs und Berufstätigkeit gegeben sein, so dass die Aufwendungen für die Sprachausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. 2. Indizien für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen können die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber sein, das fehlende Angebot touristischer Aktivitäten seitens des Veranstalters sowie die Beschränkung des Auslandsaufenthalts auf die Dauer des Sprachkurses.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.