Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Mietaufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für betrieblich genutzte Räume in den Streitjahren (2006 und 2007) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger war in beiden Streitjahren als selbständiger Architekt tätig. Er ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Während des Streitjahres 2006 und im Streitjahr 2007 (bis zum Umzug in die S–Straße) hatte der Kläger eine Wohnung in der T–Straße in A–Stadt angemietet.
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