FG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2019
8 K 3114/16 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2, 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1;

Abzugsfähigkeit der Barausgleichszahlungen bei den Einkünften aus Leistungen als Werbungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 8 K 3114/16 E

DRsp Nr. 2019/16243

Abzugsfähigkeit der Barausgleichszahlungen bei den Einkünften aus Leistungen als Werbungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2, 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Barausgleichszahlungen bei den Einkünften aus Leistungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 erklärte er hieraus einen Verlust in Höhe von 3.481.564 DM.