Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.
Der am 29.05.2020 verstorbene Vaters des Klägers, Herr F., war zu 12,50 v. H. an der S. GmbH ([...], im Folgenden auch: "GmbH") beteiligt. Auf Grundlage des notariellen Testaments vom 00.00.2015 erwarb der Kläger diese Anteile von Todes wegen als Vermächtnis (vgl. Urkundenrolle Nummer [...] des Notars V. in G.).
Die Gesellschafterversammlung der GmbH hatte am 00.00.2020 eine Ausschüttung beschlossen, auszuzahlen am 00.00.2020. Diese entfiel im Umfang von 187.500 EUR auf den Vater. Sie wurde am Fälligkeitstag, nach dem Tod des Vaters, unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, d. h. abzüglich von 48.346,92 EUR, ausgezahlt.
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