BFH - Urteil vom 19.09.2012
VI R 78/10
Normen:
EStG i.d.F. des BeitrUmsG § 9 Abs. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3933/09

Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort als Werbungskosten; Begriff der auswärtigen Unterbringung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG

BFH, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VI R 78/10

DRsp Nr. 2012/22067

Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort als Werbungskosten; Begriff der auswärtigen Unterbringung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG

1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, und VI R 42/11, BFHE 236, 439).3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

Normenkette:

EStG i.d.F. des BeitrUmsG § 9 Abs. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Werbungskosten für ein Studium. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.