Der Kläger erzielt als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte für die Streitjahre 1999 bis 2001 wurden vom beklagten Finanzamt (FA) nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt.
Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ das FA mit Datum vom 12. August 2003 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.861.532 DM (1999), 1.714.610 DM (2000) und 231.548 DM (2001) festgestellt wurden.
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