FG Köln - Urteil vom 25.07.2003
10 K 6803/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 126

Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

FG Köln, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 6803/98

DRsp Nr. 2003/12405

Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

1. Aufwendungen eines Leiters der EDV-Abteilung, der von seinem häuslichen Arbeitszimmer während seines Bereitschaftsdienstes das Rechenzentrum überwacht und steuert, sind i.H.v. 2.400 DM als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" kommt es nicht allein auf die rein faktische Möglichkeit an, den Arbeitsplatz im Betrieb auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten nutzen zu können, sondern auch, ob für die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Tätigkeiten ein Aufsuchen des betrieblichen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Nachdem die Beteiligten ihren Streit über die Abziehbarkeit der Kosten von Zwischenheimfahrten der Klägerin im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter gütlich beigelegt haben, streiten sie jetzt noch darüber, ob ein vom Kläger zu beruflichen Zwecken genutzter Raum im eigenen Haus der Abzugbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfällt.