Nachdem die Beteiligten ihren Streit über die Abziehbarkeit der Kosten von Zwischenheimfahrten der Klägerin im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter gütlich beigelegt haben, streiten sie jetzt noch darüber, ob ein vom Kläger zu beruflichen Zwecken genutzter Raum im eigenen Haus der Abzugbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfällt.
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