BFH - Urteil vom 17.02.2016
X R 1/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2575/10

Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen X R 1/13

DRsp Nr. 2016/7908

Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer

NV: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 BFHE 251, 408).

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (BFH - GrS 1/14 - 27.07.2015).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 28. April 2011 15 K 2575/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe