FG München - Urteil vom 31.05.2011
13 K 2979/10
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 12 Nr. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStR 2013, 6

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein an wenigen Tagen im Jahr betrieblich genutztes Zimmer einer gemieteten Wohnung

FG München, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 13 K 2979/10

DRsp Nr. 2013/5009

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein an wenigen Tagen im Jahr betrieblich genutztes Zimmer einer gemieteten Wohnung

Wird das in der Baubeschreibung als Wohnzimmer ausgewiesene 46 qm große Zimmer einer 148 qm-Mietwohnung, welches neben dem Schreibtisch über einen großen Esstisch, sechs Stühle, einen Kachelofen und den einzigen Zugang zum Balkon verfügt und damit nicht büromäßig ausgestattet ist, an 20 Tagen im Jahr für die selbstständige Coachingtätigkeit genutzt, scheidet ein Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben aus, wenn von einer nicht unerheblichen außerbetrieblichen Nutzung des Zimmers auszugehen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 12 Nr. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) in den Streitjahren 2004 bis 2006 mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Kläger) und Einkünften aus selbständiger Arbeit (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin, von Beruf Soziologin, arbeitet als Coach von ihrem Wohnsitz, H., G-Str. 23a aus. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Einnahme/Überschussrechnung.