FG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2000
III 82/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b ;

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches

FG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen III 82/99

DRsp Nr. 2001/2401

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches

Für die Beurteilung der Frage, ob kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sind grundsätzlich objektive Gesichtspunkte maßgebend. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen (wie z. B. persönliche Arbeitsweisen, Ansichten und Vorlieben, Gesundheitszustand) finden dabei keine Beachtung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b ;

Tatbestand:

I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet. Er bezieht als angestellter Sozialpädagoge der ... , die Klägerin als angestellte Krankenhausärztin in ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 machten die Kläger u. a. folgende Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend: