Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Kläger unterhielten einen eigenen Hausstand in A. Ab dem 1. Mai des Streitjahres war der Kläger bei der X angestellt und einer ersten Tätigkeitsstätte in B zugeordnet.
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