BFH - Urteil vom 04.04.2019
VI R 18/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2019, 1365
BFH/NV 2019, 870
BFHE 264, 6
BStBl II 2019, 449
DB 2019, 1423
DStR 2019, 1194
DStRE 2019, 850
DStZ 2019, 487
FR 2019, 734
NJW 2019, 2054
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1216/16

Abzugsfähigkeit der Kosten von Einrichtungsgegenständen und der Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen VI R 18/17

DRsp Nr. 2019/8540

Abzugsfähigkeit der Kosten von Einrichtungsgegenständen und der Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. 2. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Kläger unterhielten einen eigenen Hausstand in A. Ab dem 1. Mai des Streitjahres war der Kläger bei der X angestellt und einer ersten Tätigkeitsstätte in B zugeordnet.