FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2002
6 K 41/99
Normen:
BewG § 102 ; BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 136 Nr. 3 Buchst. b ; BewG § 136 Nr. 4 Buchst. c ;

Abzugsfähigkeit der Schulden einer Personengesellschaft aus der im Ergebnisabführungsvertrag mit einem verbundenen Unternehmen eingegangenen Verlustübernahmeverpflichtung bei Steuerbefreiung der Beteiligung nach § 136 BewG i.d.F. vordem 1.1.1997; Einheitswert des Betriebsvermögens auf 01.01.1994 und 01.01.1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 41/99

DRsp Nr. 2002/17058

Abzugsfähigkeit der Schulden einer Personengesellschaft aus der im Ergebnisabführungsvertrag mit einem verbundenen Unternehmen eingegangenen Verlustübernahmeverpflichtung bei Steuerbefreiung der Beteiligung nach § 136 BewG i.d.F. vordem 1.1.1997; Einheitswert des Betriebsvermögens auf 01.01.1994 und 01.01.1995

Hat eine inländische Personengesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber einem verbundenen Unternehmen aus der im Gewinnabführungsvertrag versprochenen Verlustübernahme, sind diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens als Schulden i. S. des § 103 BewG auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ansatz des verbundenen Unternehmens als Vermögenswert unterbleibt, weil dieser nach § 136 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Nr. 4 Buchst. c BewG in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung steuerbefreit ist. Die Schulden stehen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ergebnisabführungsvertrag; der Zusammenhang mit der nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung ist nur mittelbar.

Normenkette:

BewG § 102 ; BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 136 Nr. 3 Buchst. b ; BewG § 136 Nr. 4 Buchst. c ;

Tatbestand: