Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation lebenden Vater des Klägers sowie an die in der Ukraine lebende Mutter der Klägerin.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Jahr 2011 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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