FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2022
4 K 930/19 Erb,AO
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Abzugsfähigkeit der vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 930/19 Erb,AO

DRsp Nr. 2023/12627

Abzugsfähigkeit der vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. September 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2019 wird aufgehoben, soweit der Vorerwerb der Klägerin bezüglich des Anteils an der Eigentumswohnung in der F.-straße in A. mit mehr als mit ... € angesetzt worden ist und die Belastung mit dem Nießbrauch nicht mit ... € erwerbsmindernd berücksichtigt worden ist sowie soweit hinsichtlich des Erwerbs der Klägerin durch Erbanfall eine Ausgleichsverpflichtung der Erblasserin gegenüber dem Zeugen L. nicht mit ... € als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt worden ist.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit dem Bescheid vom 20. September 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2019 wird aufgehoben.

Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils 50 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § Abs. Nr. ;