FG München - Urteil vom 17.01.2024
4 K 379/21
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;
Fundstellen:
StX 2024, 266
ErbStB 2024, 151
ErbR 2024, 488

Abzugsfähigkeit der vom Vorerben angeordneten Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten beim Erwerb des Nacherben

FG München, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 4 K 379/21

DRsp Nr. 2024/2747

Abzugsfähigkeit der vom Vorerben angeordneten Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten beim Erwerb des Nacherben

Die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens ist unwirksam und der Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG beim Nacherben ist ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids und insbesondere, ob der Vorerbe den erbschaftsteuerlichen Erwerb seinen Nacherben durch testamentarische Anordnung von Vermächtnissen belasten kann und insbesondere ob derartige - vom Vorerben angeordnete - Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten beim Erwerb des Nacherben abzugsfähig sind.

Die Kläger sind die gemeinsamen Kinder des am xx.xx.2023 verstorbenen vormaligen Klägers R sowie dessen am xx.xx.2016 vorverstorbener Ehefrau E. R war der Alleinerbe seiner am xx.xx.2016 verstorbenen Ehefrau E.