Der im Jahre 1978 geborene Sohn der miteinander verheiraten Kläger besuchte im Streitjahr 1998 das B College in England. Das Schulgeld (allein für den Schulbesuch ohne Kosten für die Unterbringung) betrug 43.230 DM jährlich.
Hiervon machten die Kläger 30 % als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte lehnte dies mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 13. Juli 1999 ab. Den Einspruch der Kläger wies er mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1999 zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger sehen in der Weigerung des Beklagten, die Kosten als Sonderausgaben anzuerkennen, einen Verstoß gegen das Europarecht.
Die Kläger beantragen,
bei der Einkommensteuerveranlagung 1998 30 % aus 43.230 DM als weitere Sonderausgaben anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet.
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