BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI B 132/01
DRsp Nr. 2003/8112
Abzugsfähigkeit einer Golfspende
1. Nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen.2. Auch eine Spendenbescheinigung kann nicht die Unentgeltlichkeit einer Zahlung begründen, wenn für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.