BFH - Beschluss vom 29.01.2003
XI B 132/01
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 908

Abzugsfähigkeit einer Golfspende

BFH, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI B 132/01

DRsp Nr. 2003/8112

Abzugsfähigkeit einer Golfspende

1. Nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen.2. Auch eine Spendenbescheinigung kann nicht die Unentgeltlichkeit einer Zahlung begründen, wenn für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe: