FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
3 K 179/98
Normen:
BewG 1991 § 103 Abs. 3 ; EStR 1993 R 35; BewG 1991 § 109 i.d.F. 25.2.1992 ; BewG 1991 § 95 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 7

Abzugsfähigkeit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld i. S. des § 103 BewG 1991; Einheitswert des Gewerbebetriebs zum 01.01.1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 179/98

DRsp Nr. 2002/962

Abzugsfähigkeit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld i. S. des § 103 BewG 1991; Einheitswert des Gewerbebetriebs zum 01.01.1996

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß R 35 EStR 1993 mindert wegen des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung der Abzugsfähigkeit den Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 103 Abs. 3 BewG 1991 nicht. Auch aus der Einführung des sog. Steuerbilanz-Prinzips in § 109 BewG 1991 i.d.F. v. 25.2.1992 kann nicht gefolgert werden, dass jeder sich in der Steuerbilanz auswirkende passive Posten das Betriebsvermögen mindert. Die Vorschrift des § 103 BewG 1991 geht insoweit § 109 BewG 1991 vor. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG 1991 § 103 Abs. 3 ; EStR 1993 R 35; BewG 1991 § 109 i.d.F. 25.2.1992 ; BewG 1991 § 95 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit eine Rücklage für Ersatzbeschaffung als Schuldposten das Betriebsvermögen mindert.