Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 – 1 K 1264/19 in Bezug auf die Bescheide über die Festsetzung der Solidaritätszuschläge 2014 und 2016 aufgehoben; die gegen diese Bescheide gerichtete Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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