BFH - Urteil vom 11.02.2014
IX R 42/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 545/13

Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen IX R 42/13

DRsp Nr. 2014/10021

Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.